Was ist eigentlich ein GAV?

GAV steht für Gesamtarbeitsvertrag – aber was bedeutet das konkret?

Die meisten Arbeitstätigen haben einen Einzelarbeitsvertrag, der ihre persönlichen Arbeitsbedingungen regelt. Was dabei oft im Hintergrund bleibt: Viele Arbeitsverhältnisse unterstehen zusätzlich einem Gesamtarbeitsvertrag. Dieser regelt auf Branchen- oder Betriebsebene die Arbeitsbedingungen sowie das Verhältnis zwischen Arbeitgeberverbänden und Arbeitnehmerverbänden (in der Regel Gewerkschaften). Die rechtliche Grundlage findet sich in Art. 356–358 OR.

Ob jemand einem GAV untersteht, ist praxisgemäss häufig erst im Streitfall Thema – dabei lohnt es sich für beide Seiten, dies frühzeitig zu kennen.

Was ist eigentlich ein GAV?

Idee und Zweck

Ein GAV legt Mindeststandards für eine ganze Branche fest: Typischerweise zu Löhnen, Arbeitszeiten, Ferien, Kündigungsschutz, Aus- und Weiterbildung sowie Arbeitssicherheit. Das Ziel ist faire, einheitliche Rahmenbedingungen innerhalb einer Branche oder eines Berufs zu schaffen.

Das Günstigkeitsprinzip

Der GAV setzt Mindestbedingungen, von denen im Einzelarbeitsvertrag zugunsten der Arbeitnehmenden abgewichen werden darf – bessere Konditionen sind also möglich. Eine Unterschreitung dieser Mindestbedingungen ist hingegen unzulässig (Art. 357 Abs. 2 OR). Verspricht der individuelle Arbeitsvertrag weniger als der GAV, gilt der GAV. Umgekehrt gilt: Bietet der Einzelvertrag mehr, bleibt das Vereinbarte mehr bestehen.

Für beide Parteien bedeutet das Planungssicherheit – sofern ihnen der anwendbare GAV bekannt ist.

Geltung

Ein GAV gilt zunächst nur für Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände. Erteilt der Bund oder der Kanton eine Allgemeinverbindlicherklärung (AVE), erstreckt sich der GAV auf alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden der betreffenden Branche oder Region – unabhängig von einer Verbandszugehörigkeit. Die genauen räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsgrenzen sind im jeweiligen AVE-Beschluss definiert und müssen im Einzelfall geprüft werden.

Viele GAV sehen sodann paritätische Vollzugskommissionen vor, die Kontrollen durchführen und bei Verstössen teilweise auch Sanktionen verhängen können. Bei allgemeinverbindlich erklärten GAV erstreckt sich diese Vollzugskompetenz auch auf nicht verbandszugehörige Betriebe.

Beispiele für allgemeinverbindlich erklärte GAV

  • GAV für das Bäcker-, Konditoren- und Confiserie-Gewerbe
  • GAV für das Coiffeurgewerbe
  • GAV des Gastgewerbes (L-GAV)
  • GAV für den Personalverleih
  • GAV für den Gerüstbau

Gilt ein GAV für mich?

Das SECO führt eine öffentlich zugängliche Liste aller allgemeinverbindlich erklärten GAV – abrufbar unter www.seco.admin.ch (Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge). Ob ein konkretes Arbeitsverhältnis einem GAV untersteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab und lässt sich nicht immer auf den ersten Blick beurteilen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

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