Neu im Kanton Bern: Formularpflicht für Mietverträge

Die Berner Stimmbevölkerung hat am 28. September 2025 die Volksinitiative «Für faire und bezahlbare Mieten dank transparenter Vormieten (Miet-Initiative)» angenommen. Da der Initiativtext keine Übergangsfristen vorsieht, ist die neue Regelung sofort in Kraft getreten. Für Vermieterinnen und Vermieter ergeben sich damit verbindliche neue Pflichten, welche wir Ihnen prägnant zusammengefasst haben.

Neu im Kanton Bern: Formularpflicht für Mietverträge

Warum die neuen Regeln jetzt gelten 

Der kantonale Leerwohnungsbestand lag im Juni 2025 bei 1.12 Prozent und liegt damit unter dem im Initiativtext definierten Schwellenwert von 1.5 Prozent. Dieser Wohnungsmangel löst die vom Gesetz vorgesehene Formularpflicht beim Abschluss von Mietverträgen aus. 

Der Regierungsrat hat die Formularpflicht deshalb offiziell per 1. Dezember 2025 für den gesamten Kanton Bern erklärt. 

 

Was bedeutet die Formularpflicht konkret? 

Ab dem 1. Dezember 2025 müssen Vermieterinnen und Vermieter für jeden neu abgeschlossenen Mietvertrag ein kantonal vorgeschriebenes Formular verwenden – unabhängig davon, auf welches Datum das Mietverhältnis tatsächlich beginnt. 

Dieses Formular ist obligatorisch und dient der Transparenz bei Mieterwechseln, insbesondere zur Offenlegung der Vormiete und zur Begründung allfälliger Mietzinserhöhungen. 

Das amtliche Formular steht auf der Website  des Kantons Bern zum Download bereit. 

 

Pflichten für Vermieterinnen und Vermieter – kompakt zusammengefasst 

1. Offenlegung der Vormiete
Beim Abschluss eines neuen Mietvertrags muss der bisherige Mietzins zwingend offengelegt werden. Dies schafft Transparenz für die einziehende Mieterschaft und ermöglicht eine bessere Überprüfung überhöhter Anfangsmieten. 

2. Pflicht zur Begründung von Mietzinserhöhungen 
Falls der neue Mietzins höher ist als der zuvor bezahlte, muss im Formular nachvollziehbar und rechtlich korrekt begründet werden, warum diese Erhöhung gerechtfertigt ist. 

Typische zulässige Begründungen sind: 

  • wertvermehrende Investitionen 

  • Teuerung / Referenzzinssatz 

  • Kostensteigerungen 

  • Anpassung an orts- und quartierübliche Mietzinse 

3. Obligatorische Verwendung des amtlichen Formulars 
Für alle Mietverträge ab 1. Dezember 2025 gilt: 

  • Das amtliche Formular muss verwendet werden. 

  • Ohne Formular ist die Mietzinserhöhung nichtig und kann von Mieterinnen und Mietern angefochten werden. 

  • Die Pflicht gilt kantonsweit, solange der Leerwohnungsbestand unter 1.5 % liegt. 

4. Geltung unabhängig vom Mietbeginn 
Auch wenn der Mietvertrag im Dezember 2025 abgeschlossen, aber erst 2026 angetreten wird, gilt die Formularpflicht. 

 

Was Vermieter jetzt tun sollten 

  • Formular herunterladen und standardmässig beilegen 
    Jeder neue Mietvertrag ab dem 1. Dezember 2025 muss begleitet sein vom offiziellen Formular. 
     
  • Vormieten dokumentieren 
    Führen Sie eine klare interne Übersicht über die bisherige Nettomiete, um diese jederzeit korrekt angeben zu können. 
     
  • Mietzinserhöhungen prüfen 
    Vor jeder neuen Vermietung sollte eine rechtlich saubere Prüfung der Erhöhungsgründe erfolgen – inklusive Ermittlung der zulässigen Höhe. 

 

Fazit 

Mit der Annahme der Miet-Initiative hat der Kanton Bern die Transparenz bei Mieterwechseln deutlich erhöht. Die neue Formularpflicht bringt zusätzliche administrative Anforderungen, dient jedoch der Verhinderung überhöhter Anfangsmieten. 

Unser Unternehmen unterstützt Vermieterinnen und Vermieter gerne dabei, 

  • die neuen Anforderungen korrekt umzusetzen, 

  • Mietzinserhöhungen rechtssicher zu begründen, 

  • und bestehende Vermietungsprozesse zu überprüfen. 

 

Für Fragen oder Unterstützung stehen wir jederzeit zur Verfügung. 

 

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