Strafrecht in der Schweiz: Was tun bei Vorladung, Einvernahme oder Strafbefehl?

Eine Vorladung der Polizei, eine polizeiliche Einvernahme oder ein Strafbefehl werfen oft viele Fragen auf: Muss ich einer Vorladung Folge leisten? Darf ich die Aussage verweigern? Wann sollte ich eine Anwältin oder einen Anwalt beiziehen? Und was kann ich tun, wenn die Polizei mein Handy beschlagnahmt? In diesem FAQ beantwortet unsere Rechtsanwältin Susanne Winzenried die häufigsten Fragen zum Strafverfahren in der Schweiz und erklärt verständlich, welche Rechte und Handlungsmöglichkeiten beschuldigte Personen und Opfer einer Straftat haben.

Strafrecht in der Schweiz: Was tun bei Vorladung, Einvernahme oder Strafbefehl?

1. Ich habe eine Vorladung der Polizei erhalten. Muss ich hingehen?

Grundsätzlich ja. Wer einer Vorladung nicht folgt, kann auf Anordnung der Staatsanwaltschaft polizeilich vorgeführt werden, sofern in der Vorladung schriftlich auf diese Folge hingewiesen wurde (Art. 206 StPO).

Können Sie den Termin nicht wahrnehmen, melden Sie sich vorher und vereinbaren Sie einen neuen. Sind Sie als beschuldigte Person vorgeladen, lassen Sie sich vor dem Termin anwaltlich beraten.

2. Muss ich bei einer polizeilichen Einvernahme Aussagen machen?

Als beschuldigte Person nein, und als Auskunftsperson auch nicht. Als beschuldigte Person dürfen Sie die Aussage und Mitwirkung ganz oder teilweise verweigern. Die Polizei muss Sie zu Beginn darauf hinweisen, ebenso auf Ihr Recht auf Verteidigung und Übersetzung. Fehlen diese Hinweise, ist die Einvernahme nicht verwertbar (Art. 158 StPO).

Tipp: Im Zweifel zuerst schweigen und anwaltlichen Rat einholen. Eine protokollierte Aussage lässt sich kaum zurücknehmen.

3. Wann sollte ich einen Anwalt oder eine Anwältin beiziehen?

So früh wie möglich, im Zweifel lieber zu früh als zu spät. Sie dürfen bereits zur ersten polizeilichen Einvernahme eine Verteidigung mitnehmen («Anwalt der ersten Stunde»). Eine kurze Beratung vorab verhindert Fehler, die sich später kaum mehr korrigieren lassen. Fehlen Ihnen die Mittel, kann bei Vorwürfen, welche keine Bagatelle sind, um eine amtliche Verteidigung ersucht werden.

4. Ich habe einen Strafbefehl erhalten. Was bedeutet das und was kann ich tun?

Ein Strafbefehl ist ein Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft. Er ist für leichtere und mittlere Fälle vorgesehen, bis höchstens sechs Monate Freiheitsstrafe. Erheben Sie keine Einsprache, wird er zu einem rechtskräftigen Urteil mit Eintrag im Strafregister (Art. 354 StPO).

Dagegen können Sie innert 10 Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft Einsprache erheben. Als beschuldigte Person müssen Sie diese nicht begründen. Die Frist läuft ab dem Tag nach der Zustellung und kann nicht verlängert werden. Holen Sie einen eingeschriebenen Brief nicht ab, gilt er in der Regel am siebten Tag als zugestellt.

Nach der Einsprache prüft die Staatsanwaltschaft den Fall neu: Sie kann am Strafbefehl festhalten und ihn ans Gericht überweisen, einen neuen erlassen oder das Verfahren einstellen. Achtung: Bleiben Sie einer Vorladung danach unentschuldigt fern, gilt die Einsprache als zurückgezogen. Eine Einsprache kann auch zu höheren Kosten führen. Lassen Sie sich deshalb rasch anwaltlich beraten, um das weitere Vorgehen zu bestimmen.

5. Darf die Polizei mein Handy beschlagnahmen?

Ja, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht und das Handy als Beweismittel dienen könnte. Die Polizei darf es dann sicherstellen. Das Durchsuchen der Daten ist aber ein eigener, schwerer Eingriff und braucht grundsätzlich eine Anordnung der Staatsanwaltschaft.

Ihr wichtigstes Mittel ist die Siegelung. Machen Sie geltend, dass auf dem Gerät geschützte Inhalte sind, etwa private Daten, Berufsgeheimnisse oder Korrespondenz mit Ihrer Anwältin, wird es versiegelt. Das Begehren müssen Sie innert drei Tagen nach der Sicherstellung stellen. Bis dahin und nach der Siegelung dürfen die Behörden die Daten weder ansehen noch verwenden. Will die Staatsanwaltschaft sie trotzdem auswerten, muss sie beim Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung beantragen (Art. 248 StPO).

Sie müssen Ihren Entsperrcode als beschuldigte Person nicht herausgeben. Verlangen Sie die Siegelung am besten sofort und lassen Sie dies schriftlich festhalten. Kontaktieren Sie umgehend eine Verteidigung.

6. Wie lange bleibt eine Verurteilung im Strafregister eingetragen?

Das hängt von der Strafe ab, und es gibt verschiedene Fristen. Wichtig für Sie ist meist der Privatauszug, den etwa Arbeitgeber oder Vermieter verlangen: Dort verschwindet ein Urteil deutlich früher als aus dem Register selbst, auf das nur Behörden Zugriff haben. Die Fristen sind gesetzlich festgelegt und können nicht verkürzt werden.

Weitere Urteile können die Fristen verlängern. Bei lebenslanger Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder bestimmten schweren Delikten bleibt der Eintrag lebenslang. Massnahmen und Tätigkeitsverbote folgen eigenen Regeln. Ihren eigenen Auszug können Sie online beim Bund bestellen.

7. Ich bin Opfer einer Straftat geworden. Welche Rechte habe ich?

Wer durch eine Straftat körperlich, sexuell oder psychisch unmittelbar beeinträchtigt wurde, gilt als Opfer und hat besondere Rechte.

Opferhilfe: Kantonale Opferhilfe-Beratungsstellen beraten Sie kostenlos und vertraulich. Sie vermitteln medizinische, psychologische oder juristische Hilfe und übernehmen unter Umständen deren Kosten. Zusätzlich sind Entschädigung und Genugtuung durch den Kanton möglich, wenn der Täter nicht zahlt.

Im Strafverfahren können Sie unter anderem:

  • sich zu Befragungen von einer Vertrauensperson begleiten lassen;
  • verlangen, dass Sie der beschuldigten Person nicht direkt begegnen müssen;
  • bei Sexualdelikten von einer Person gleichen Geschlechts befragt werden;
  • über den Ausgang des Verfahrens informiert werden.

Wollen Sie sich am Strafverfahren aktiv beteiligen, müssen Sie sich als Privatklägerschaft erklären, spätestens bis zum Abschluss der Untersuchung. Dann können Sie Akten einsehen, Beweisanträge stellen und Schadenersatz sowie Genugtuung direkt im Strafverfahren einfordern. Bei manchen Delikten (z. B. einfache Sachbeschädigung) wird nur auf Antrag ermittelt: Der Strafantrag muss innert drei Monaten gestellt werden, nachdem Sie die Täterschaft kennen.

Haben Sie weitere Fragen zu Ihrer konkreten Situation? Wir beraten Sie gerne persönlich und unterstützen Sie bei den nächsten Schritten.

Zuletzt fachlich geprüft 23.10.2026

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