Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung
Bei werdenden Eltern kommen zahlreiche Fragen hinsichtlich der Zeit vor und nach der Geburt auf. Finanzielle Aspekte können dabei eine zentrale Rolle spielen – gerade dann, wenn die werdende Mutter vor der Geburt zum Beispiel Teilzeit oder im Stundenlohn gearbeitet hat.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung
Damit eine Frau nach der Geburt ihres Kindes Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung im Sinne der Erwerbsersatzordnung (nachfolgend EO genannt) hat, müssen drei Kriterien erfüllt sein:
- Sie muss in den neun Monaten unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (nachfolgend AHVG genannt) obligatorisch versichert gewesen sein.
- Sie muss in diesen neun Monaten mindestens fünf Monate lang gearbeitet haben.
- Zum Zeitpunkt der Niederkunft muss sie entweder Arbeitnehmerin oder Selbständigerwerbende im rechtlichen Sinne sein oder im Betrieb des Ehepartners mitgearbeitet oder einen Lohn bezogen haben.
Eine Arbeitnehmerin ist nach AHVG zu versichern, sobald sie einer Arbeitstätigkeit nachgeht, für die ein Lohn von mindestens CHF2'500.00 pro Kalenderjahr ausbezahlt wird. Darunter fallen alle Löhne für geleistete Arbeit – auch Stundenlohn oder Teilzeitpensum. Diese sind somit durch die Mutterschaftsentschädigung abgedeckt.
Höhe der Mutterschaftsentschädigung
Die Mutterschaftsentschädigung wird in Form sogenannter Taggelder ausbezahlt. Ein Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs erzielt wurde. Als Grundlage für die Berechnung gilt der Lohn, von dem AHV-Beiträge abgezogen werden. Das Taggeld kann maximal CHF 220.00 pro Tag betragen.
Zu beachten ist, dass Gesamtarbeitsverträge oder Normalarbeitsverträge besondere Bestimmungen enthalten können. Diese dürfen sich jedoch nicht negativ auf die Mutter auswirken.
Finanzierung und Geltendmachung der Mutterschaftsentschädigung
Die Mutterschaftsentschädigung wird durch Beiträge an die Erwerbsersatzordnung finanziert. Diese Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer bezahlt. Sie werden gemeinsam mit den AHV-Beiträgen direkt vom Lohn abgezogen.
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann bis zu fünf Jahre nach Ablauf des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs geltend gemacht werden – von der Mutter selbst, vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin oder von Angehörigen.
Die Mutterschaftsentschädigung endet am 98. Tag nach ihrem Beginn.
Alternativen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind
Für werdende Mütter, welche die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, besteht nach der Niederkunft unter Umständen ein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin gemäss Obligationenrecht. Diese Lohnfortzahlung gilt jedoch nur für eine beschränkte Zeit.