Die wichtigsten Neuerungen zur Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses per 1. Januar 2025
Die neuen gesetzlichen Bestimmungen, welche das Konkursrecht betreffen, sind auf das vom Bundesrat im Jahr 2019 lancierte Massnahmenpaket zur Bekämpfung von Missbräuchen im Bereich der Zwangsvollstreckung zurückzuführen. Die nun am 1. Januar 2025 in Kraft tretende Gesetzesänderung des Art. 11 SchKG soll Straftaten im Bereich des Konkurses verhindern bzw. reduzieren und der Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses dienen.
Betreibung auf Konkurs anstelle Pfändung für öffentlich-rechtliche Forderungen
Die Revision des SchKG ab 1. Januar 2025 führt zur Gleichbehandlung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen im Zwangsvollstreckungsverfahren. Dies verschärft die Lage für Schuldner, da nun auch die Nichtzahlung öffentlich-rechtlicher Schulden (Steuern, Abgaben, Bussen oder Prämien der obligatorischen Unfallversicherung) zum Konkurs führen kann. Öffentliche Gläubiger verlieren das Behördenprivileg, während Gläubiger von geringeren Kosten profitieren.
Die Änderungen für die Schuldner
Die Gesetzesrevision betrifft Schuldner, die dem Konkurs unterliegen, und ersetzt die bisher mildere Pfändung öffentlich-rechtlicher Schulden durch die Konkursbetreibung. Bislang konnten Unternehmen durch die Pfändung einzelner Vermögenswerte und flexible Zahlungsmodalitäten Zeit gewinnen, um finanzielle Engpässe zu überbrücken und den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Mit der neuen Regelung wird die Nichtzahlung öffentlich-rechtlicher Schulden wie bei privaten Forderungen behandelt, was zur Generalexekution und gegebenenfalls zur Liquidation des Unternehmens führen kann. Dadurch erhöht sich das existenzielle Risiko für finanziell angeschlagene Unternehmen erheblich.
Die Änderungen für öffentlich-rechtliche Gläubiger
Die Gesetzesrevision entzieht öffentlichen Gläubigern das Behördenprivileg, das ihnen bisher über Art. 43 SchKG den einfacheren Weg der Spezialexekution ermöglichte. Künftig sind sie gezwungen, das komplexere und teurere Konkursverfahren zu nutzen.
Prüfung auf Straftat durch Konkursamt
Der Wortlaut des neuen Art. 11 SchKG sieht vor, dass Konkursverwalterinnen und Konkursverwalter verpflichtet sind, den Strafverfolgungsbehörden alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen und Vergehen zu melden, die sie oder ihnen unterstellte Personen bei der Ausübung ihres Amtes beobachten oder die ihnen gemeldet werden und bei denen konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Auch können die Mitarbeitenden der Konkursämter weitere Delikte melden, sollten ihnen diese im Zuge ihrer Arbeit auffallen. In Fragen kommen insbesondere folgende Tatbestände:
- Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB).
- Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB).
- Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Abs. 1 StGB).
- Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Abs. 1 StGB).
Weitreichende Konsequenzen
Wer wegen eines Konkursdelikts zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten verurteilt wird, muss zudem mit einem gänzlichen oder teilweisen Tätigkeitsverbot von sechs Monaten bis fünf Jahren rechnen (Art. 67a Abs. 2 StGB). Sollten die betroffenen Gesellschaften die ausgesprochenen Tätigkeitsverbote nicht umsetzen, kann das zuständige Handelsregister von Amtes wegen die Löschung der betroffenen Person aus dem Handelsregister verfügen.
Fazit
Für Unternehmer:innen aber auch für Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte können solche Konkursdelikte massive Konsequenzen haben. Im Lichte dieser Gesetzesänderung erscheint es umso wichtiger, die zentralen Aufgaben und Gesetze zu kennen und auch anzuwenden.