Die Business Judgment Rule – Wie der Verwaltungsrat unternehmerische Entscheidungen rechtssicher trifft

Kein Erfolg ohne Risiko – das gilt im unternehmerischen Alltag genauso wie im Verwaltungsrat. Wer als VR-Mitglied jede Unsicherheit scheut, wird weder Chancen nutzen noch das Unternehmen voranbringen. Entscheidend ist jedoch nicht die Risikobereitschaft an sich, sondern wie Entscheide gefällt werden: informiert, unabhängig und mit der gebotenen Sorgfalt. Genau hier setzt die Business Judgment Rule an – sie schützt den Verwaltungsrat vor Haftung, wenn er diese Anforderungen erfüllt.

Dieser Beitrag ist der erste Teil einer vierteiligen Serie rund um die Aufgaben, die Organisation und die Haftung des Verwaltungsrates. 

Die Business Judgment Rule – Wie der Verwaltungsrat unternehmerische Entscheidungen rechtssicher trifft

Was ist die Business Judgment Rule?

Die Business Judgment Rule (BJR) ist ein Rechtsgrundsatz, der seinen Ursprung im US-amerikanischen Gesellschaftsrecht hat und mittlerweile auch im Schweizer Recht anerkannt ist. Ihr Kern: Gerichte sollen unternehmerische Ermessensentscheidungen von Verwaltungsräten nicht inhaltlich überprüfen, sofern ein qualifizierter Entscheidungsprozess eingehalten wurde. Ob eine Entscheidung im Nachhinein als falsch erscheint, ist für die Haftungsfrage grundsätzlich irrelevant.

Im Schweizer Recht ist die BJR nicht ausdrücklich kodifiziert. Sie ergibt sich jedoch aus Art. 717 OR (Sorgfalts- und Treuepflicht) und Art. 754 OR (Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats). Die massgebliche juristische Literatur hat die BJR als festen Bestandteil des schweizerischen Verantwortlichkeitsrechts etabliert.

Der Leitentscheid: BGE 139 III 24

Das Bundesgericht hat sich in BGE 139 III 24 grundlegend zur Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrats nach Art. 717 OR geäussert und damit die Grundlage für die implizite Anerkennung der BJR in der Schweiz geschaffen. Das Gericht hielt fest, dass die Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrats einen qualifizierten Massstab erfordert: Massgebend ist das Verhalten einer sorgfältigen Geschäftsperson in vergleichbarer Lage – nicht das Resultat der Entscheidung.

Das Gericht betonte, dass unternehmerische Entscheidungen stets unter Unsicherheit getroffen werden, und dass dem Verwaltungsrat ein unternehmerischer Ermessensspielraum zuzubilligen ist. Eine gerichtliche Kontrolle, die diesen Spielraum inhaltlich ausleuchtet, würde zu einer unzulässigen Bevormundung des Verwaltungsrats führen und unternehmerisches Handeln lähmen. Entscheidend ist nach dem Bundesgericht, ob der Verwaltungsrat in guter Absicht, ausreichend informiert und frei von Interessenkonflikten gehandelt hat.

Die vier Voraussetzungen der Business Judgment Rule

Damit der Schutz der BJR greift, müssen nach herrschender Lehre vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Unternehmerische Entscheidung: Es muss sich um einen echten Ermessensentscheid handeln – nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht.
  • Angemessene Informationsbasis: Der Verwaltungsrat muss sich vor der Entscheidung ausreichend informiert haben (Berichte, Gutachten, Protokolle).
  • Keine Interessenkonflikte: Kein entscheidendes Verwaltungsratsmitglied darf ein persönliches Interesse am Ausgang der Entscheidung haben.
  • Gutgläubigkeit und Unternehmensinteresse: Die Entscheidung muss in guter Absicht und im Interesse der Gesellschaft getroffen worden sein.

Praxisbeispiel: Die Expansion der Müller Holding AG

Ausgangslage: Der vierköpfige Verwaltungsrat der fiktiven Müller Holding AG beschliesst im März 2022, für CHF 15 Millionen eine Produktionsstätte in Rumänien zu erwerben. Ein Jahr später ist das Werk aufgrund lokaler Infrastrukturprobleme unrentabel. Die Gesellschaft erleidet einen Verlust von CHF 8 Millionen. Zwei Aktionäre klagen auf Schadenersatz nach Art. 754 OR.

Entscheidungsprozess des VR: Vor der Beschlussfassung holte der Verwaltungsrat ein externes Markgutachten ein, liess eine rechtliche Due-Diligence durchführen und beauftragte die CFO mit einer detaillierten Risikoanalyse. Das Protokoll der Verwaltungsratssitzung dokumentiert die ausführliche Diskussion sowie die einstimmige Beschlussfassung. Kein Verwaltungsratsmitglied hatte persönliche Interessen am Erwerb.

Ergebnis: Das Gericht weist die Klage ab. Massgebend ist nicht, dass die Investition scheiterte, sondern dass der Verwaltungsrat einen sorgfältigen, dokumentierten und interessenkonfliktfreien Entscheidungsprozess eingehalten hat. Die BJR schützt den Verwaltungsrat vor der Haftung für eine ex post betrachtet schlechte, aber ex ante vertretbare Entscheidung.

Gegenbeispiel: Hätte der Verwaltungsrat auf ein Gutachten verzichtet, wäre die Entscheidung nicht protokolliert worden, oder hätte ein Mitglied eine persönliche Beziehung zum Verkäufer der Liegenschaft verschwiegen, würde der BJR-Schutz entfallen – mit der Folge einer möglichen persönlichen Haftung nach Art. 754 OR.

Grenzen der Business Judgment Rule

Die BJR schützt ausdrücklich nicht, wenn zwingende Gesetzesvorschriften verletzt werden (z.B. Verstoss gegen Art. 725b OR bei Überschuldung), wenn ein Interessenkonflikt vorliegt oder verschwiegen wird, wenn die Entscheidung offensichtlich unvertretbar ist, oder wenn überhaupt keine Informationsgrundlage geschaffen wurde. In diesen Fällen kann das Gericht die Entscheidung vollumfänglich inhaltlich überprüfen.

Praxistipps für den Verwaltungsrat

Wer als Verwaltungsrat vom Schutz der Business Judgment Rule profitieren will, sollte folgende Punkte konsequent beachten:

1. Dokumentation ist alles

Führen Sie detaillierte Protokolle zu jeder wesentlichen Entscheidung. Halten Sie fest, welche Informationen vorlagen, wer welche Position vertreten hat und auf welcher Grundlage der Beschluss gefasst wurde. Ein gut geführtes Protokoll ist Ihr wichtigstes Haftungsschutzinstrument.

2. Externe Expertise einholen

Bei grossen Investitionen, Akquisitionen oder strategischen Weichenstellungen gilt: Beauftragen Sie externe Gutachter – Anwälte, Steuerberater, Branchenexperten. Die Kosten eines Gutachtens sind minimal im Vergleich zu einem Haftungsstreit nach Art. 754 OR. Es geht nicht darum, Verantwortung zu externalisieren, sondern Expertise einzuholen.

3. Interessenkonflikte offen ansprechen

Haben Sie ein persönliches Interesse an einer Entscheidung – sei es wirtschaftlicher oder persönlicher Natur – offenbaren Sie diesen Umstand im Verwaltungsrat und nehmen Sie an der Abstimmung nicht teil. Schweigen ist kein Schutz, sondern erhöht das Haftungsrisiko erheblich.

4. Regelmässige D&O-Versicherung prüfen

Eine Directors-&-Officers-Versicherung (D&O) ist kein Ersatz für sorgfältiges Handeln, aber ein wichtiges Sicherheitsnetz. Prüfen Sie regelmässig Deckungsumfang und Ausschlussklauseln – insbesondere für den Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen.

5. Rechtliche Beratung frühzeitig suchen

Holen Sie bei komplexen Entscheidungen frühzeitig rechtlichen Rat ein – nicht erst, wenn ein Streit bereits entstanden ist. Eine präventive Beratung sichert den BJR-Schutz und schützt Sie vor vermeidbaren Haftungsrisiken.

Fazit

Die Business Judgment Rule ist kein Freifahrtschein für risikoreiche Entscheidungen – sie ist ein Schutzschild für sorgfältig vorgehende Verwaltungsräte. Wer strukturiert informiert, dokumentiert und im Interesse der Gesellschaft handelt, darf auch scheitern, ohne persönlich zu haften. Wer diese Grundsätze missachtet, trägt das volle Haftungsrisiko nach Art. 754 OR.

Quellenangaben

Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl., § 16 | Rolf Watter/Katja Roth Pellanda in: Basler Kommentar OR II, Art. 717 | BGE 139 III 24 | Art. 717, 754 OR; Art. 725b OR

VR im Fokus Teil 1/4

 

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