Konkursverschleppung und Verwaltungsratsverantwortlichkeit – Was jedes VR-Mitglied wissen muss
Wenn eine Gesellschaft in finanzielle Schieflage gerät, beginnt für den Verwaltungsrat eine Phase höchster rechtlicher Sensibilität. Wer zu lange zuwartet, riskiert nicht nur die Existenz der Gesellschaft – sondern geht auch unnötige Risiken für sich selbst ein.
Dieser Beitrag ist der vierte und letzte Teil einer vierteiligen Serie rund um die Aufgaben, die Organisation und die Haftung des Verwaltungsrates. Hier geht es zum vorherigen Beitrag "Das Organisationsreglement der Aktiengesellschaft".
Die gesetzliche Pflichtenkette: Art. 725 ff. OR
Das Aktienrecht kennt eine gestaffelte Handlungspflicht. Bei Kapitalverlust – wenn die Hälfte des Eigenkapitals aufgezehrt ist – muss der Verwaltungsrat nach Art. 725a OR Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft treffen oder eine Generalversammlung einberufen. Besteht begründete Besorgnis einer Überschuldung, verpflichtet Art. 725b OR zur unverzüglichen Erstellung einer Zwischenbilanz zu Fortführungs- und Veräusserungswerten, geprüft durch die Revisionsstelle oder - bei Fehlen einer solchen - durch einen zugelassenen Revisor. Ergibt diese eine tatsächliche Überschuldung, muss der Richter nach Art. 725b OR benachrichtigt werden – ausser in Fällen von Rangrücktritt oder Sanierungsaussicht innert 90 Tagen. Jede Verzögerung ist eine Pflichtverletzung.
Leitentscheide: BGE 132 III 564
In BGE 132 III 564 präzisierte das Bundesgericht, ab wann die Benachrichtigungspflicht einsetzt. Massgebend ist nicht die subjektive Kenntnisnahme, sondern jener Zeitpunkt, ab dem der Verwaltungsrat bei pflichtgemässem Handeln hätte Kenntnis erlangen müssen. Wer Finanzcontrolling und Revisionswesen vernachlässigt, kann sich nicht auf Unkenntnis berufen.
Praxisbeispiel: Verwaltungsrat der Fischer Industrie AG
Die fiktive Fischer Industrie AG gerät im Frühjahr 2023 in Schwierigkeiten. Der dreiköpfige Verwaltungsrat wird im Mai durch den CFO über den drohenden Kapitalverlust informiert. Statt eine Generalversammlung einzuberufen, beschliesst der VR, laufende Investorengespräche abzuwarten. Diese scheitern im September. Eine erst im Oktober erstellte Zwischenbilanz zeigt: Die Gesellschaft ist seit Juli überschuldet. Der Richter wird im November benachrichtigt – vier Monate zu spät.
Der Verwaltungsrat haftet nach Art. 754 OR solidarisch für den Masseschaden zwischen Juli und November sowie für alle Schäden der Neugläubiger dieses Zeitraums. Die Business Judgment Rule greift nicht: Die Richterbenachrichtigung nach Art. 725b OR ist keine Ermessensentscheidung, sondern zwingende Rechtspflicht – vom Schutzbereich der BJR ausgenommen.
Praxistipps für den Verwaltungsrat
1. Frühwarnsystem einrichten
Verlangen Sie quartalsweise Finanzkennzahlen. Die Kontrollpflicht liegt beim Verwaltungsrat selbst (Art. 716a OR) – nicht beim Revisor.
2. Sofort handeln bei Kapitalverlust
Sobald Anzeichen eines Kapitalverlusts vorliegen, beginnt die Pflichtenkette. Berufen Sie die Generalversammlung ohne Verzug ein und holen Sie rechtlichen Rat.
3. Zwischenbilanz unverzüglich in Auftrag geben
Bei Überschuldungshinweisen ist die Zwischenbilanz nach Art. 725b OR Pflicht – nicht Option. Dokumentieren Sie Auftrag und Revisionsprüfung schriftlich.
4. Rangrücktritt prüfen lassen
Eine blosse Sanierungshoffnung genügt nicht. Lassen Sie Wirksamkeit und Höhe anwaltlich verifizieren.
5. Widerspruch protokollieren
Jedes VR-Mitglied haftet solidarisch (Art. 759 OR). Halten Sie Widersprüche protokollarisch fest und prüfen Sie den Deckungsumfang Ihrer D&O-Versicherung.
Fazit
Konkursverschleppung ist kein Kavaliersdelikt. Das Schweizer Recht verlangt frühzeitiges Handeln und bestraft Untätigkeit mit persönlicher Haftung sowie strafrechtlichen Konsequenzen nach Art. 165 ff. StGB. Wer die Pflichtenkette kennt und einhält, schützt nicht nur die Gesellschaft – sondern auch sich selbst.
Quellen
Art. 725, 725a, 725b, 754, 759, 716a OR │ Art. 165 ff. StGB │ BGE 132 III 564 │ BGE 139 III 24 │ Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl., § 11 │ Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, 5. Aufl. │ von der Crone, Aktienrecht, 2. Aufl., § 14
VR im Fokus Teil 4/4