Selbstevaluation des Verwaltungsrates – Kein Gesetz, aber unverzichtbar
Ob eine Aktiengesellschaft gut geführt wird, hängt nicht nur von der Qualität der Geschäftsleitung ab – sondern auch davon, wie wirksam das oberste Führungsorgan selbst funktioniert. Die Selbstevaluation ist ein unterschätztes Instrument der Good Governance.
Dieser Beitrag ist der zweite Teil einer vierteiligen Serie rund um die Aufgaben, die Organisation und die Haftung des Verwaltungsrates. Hier geht es zum ersten Teil "Die Business Judgment Rule".
Rechtliche Grundlage: Pflicht oder Empfehlung?
Eine explizite gesetzliche Pflicht kennt das Aktienrecht nicht. Dennoch ergibt sie sich implizit aus Art. 716a OR: Wer Oberleitung und Oberaufsicht trägt, muss auch die eigene Funktionsfähigkeit sicherstellen. Die Sorgfaltspflicht nach Art. 717 OR verlangt das Handeln einer sorgfältigen Geschäftsperson – und dazu gehört die Reflexion über die eigene Wirksamkeit.
Für kotierte Gesellschaften empfiehlt der Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance (economiesuisse, 2023, Ziff. 15 ff.) eine regelmässige Selbstevaluation. Die SIX Exchange Regulation verlangt Transparenz über entsprechende Prozesse. Für nicht kotierte Gesellschaften bleibt sie eine Empfehlung – die im Haftungsfall nach Art. 754 OR haftungsmindernd wirken kann.
Leitentscheid: BGE 139 III 24
In BGE 139 III 24 hält das Bundesgericht fest, dass die Sorgfaltspflicht einen qualifizierten Massstab erfordert: Massgebend ist das Verhalten einer sorgfältigen Geschäftsperson in vergleichbarer Lage. Wer nachweisen kann, dass er die Funktionsfähigkeit seines Gremiums aktiv überwacht hat, stärkt seine Verteidigungsposition. Eine protokollierte Selbstevaluation erfüllt diese Pflicht konkret und gehört zum Instrumentarium der Business Judgment Rule.
Praxisbeispiel: Verwaltungsrat der Kessler Holding AG
Der fünfköpfige Verwaltungsrat der fiktiven Kessler Holding AG trifft sich jährlich zur Klausur – eine formelle Evaluation findet nicht statt. Als ein Grossprojekt scheitert, zeigt sich: Zwei Mitglieder hatten nie Finanzkompetenz, um die Businesspläne kritisch zu hinterfragen. Das Protokoll weist keine substanzielle Risikoabwägung aus.
Hätte der VR evaluiert, wären Kompetenzlücken frühzeitig sichtbar geworden. Eine Ergänzung des Gremiums hätte das Risiko reduziert – und die Haftungsposition nach Art. 754 OR gestärkt.
Methoden der Selbstevaluation
Fragebogen
Jedes Mitglied beantwortet anonym Fragen zu Sitzungsqualität, Informationsfluss und Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung. Einfach und günstig – birgt aber die Gefahr sozialer Erwünschtheit.
Peer Review
Der Präsident führt Einzelgespräche nach festgelegtem Schema. Ermöglicht differenziertere Einblicke, setzt aber Offenheit voraus.
Externe Evaluation
Eine Drittpartei begleitet den Prozess mit Interviews und Dokumentenanalyse. Maximale Objektivität – empfohlen alle zwei bis drei Jahre (Swiss Code of Best Practice, Ziff. 15; Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, 5. Aufl.).
Praxistipps für den Verwaltungsrat
1. Rhythmus etablieren
Führen Sie mindestens jährlich eine Selbstevaluation durch. Auch ein einfacher Fragebogen ist besser als keine Evaluation.
2. Dokumentieren
Halten Sie Ergebnisse und Massnahmen schriftlich fest. Im Haftungsfall nach Art. 754 OR ist die Dokumentation Ihr Schutzschild.
3. Kompetenzmatrix führen
Erstellen Sie eine Übersicht der Kompetenzen im Gremium (Finanzen, Recht, Branche, Digitalisierung) und schliessen Sie Lücken gezielt (Art. 716a OR).
4. Externe Perspektive
Alle zwei bis drei Jahre lohnt sich eine externe Evaluation. Sie durchbricht Betriebsblindheit und signalisiert professionelle Governance nach aussen.
5. Konsequenzen ziehen
Eine Evaluation ohne Massnahmen ist wertlos. Definieren Sie konkrete Schritte und überprüfen Sie die Umsetzung im Folgejahr.
Fazit
Die Selbstevaluation ist kein Selbstzweck, sondern ein strategisches Führungsinstrument. Sie schärft die Wirksamkeit des Gremiums, schliesst Kompetenzlücken und dokumentiert sorgfältiges Handeln nach Art. 717 OR. Wer sie vernachlässigt, riskiert nicht nur Governance-Schwächen – sondern im Ernstfall die persönliche Haftung.
Quellen
Art. 716a, 717, 754 OR │ Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance, economiesuisse, 2023, Ziff. 15 ff. │ BGE 139 III 24 │ Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl., § 9 │ Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, 5. Aufl. │ SIX Exchange Regulation, Richtlinie Corporate Governance
VR im Fokus Teil 2/4