Praxisänderung im Baurecht: Keine Gemeindebeschwerde ohne eigene Beschwerde der Bauherrschaft
Praxisänderung – das Wichtigste zuerst
Das Bundesgericht korrigiert mit seinem Urteil vom 1. April 2026 (1C_500/2025) ausdrücklich seine jüngere Praxis: In den Urteilen 1C_612/2024 vom 16. April 2025, 1C_373/2022 vom 23. Februar 2023 und 1C_620/2021 vom 17. Dezember 2021 hatte es genügen lassen, dass die Bauherrschaft – ohne eigenes Rechtsmittel – die Gemeindebeschwerde im Rahmen der Vernehmlassung unterstützte. Diese Praxis wird nun aufgegeben.
Künftig muss die Bauherrschaft selbst Beschwerde erheben. Ein in der Vernehmlassung gestellter Gutheissungsantrag genügt nicht. Das Bundesgericht kehrt damit zur restriktiveren Praxis zurück, wie sie bereits im Urteil 1C_419/2019 vom 14. September 2020 (E. 1.3) festgehalten wurde: Erhebt die Verfügungsadressatin – also die Bauherrschaft – kein eigenes Rechtsmittel gegen den Bauabschlag, fehlt auch der Gemeinde das Rechtsschutzinteresse für eine Drittbeschwerde zugunsten der Adressatin. Daran ändert nichts, wenn die Bauherrschaft im Beschwerdeverfahren der Gemeinde vernehmlassungsweise die Gutheissung beantragt.
Sachverhalt
Die Baukommission der Stadt Wädenswil hatte einer privaten Bauherrschaft eine Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus erteilt. Nach mehreren Rechtsmittelgängen – einschliesslich eines ersten Bundesgerichtsurteils (1C_449/2022 vom 8. Juli 2024), das die Sache zur Neubeurteilung zurückwies – verweigerte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Bewilligung wegen einer erheblichen und nicht durch Nebenbestimmungen heilbaren Ausnützungsüberschreitung.
Die Bauherrschaft focht dieses Urteil nicht an. Stattdessen erhob einzig die Baukommission Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Erteilung der Baubewilligung unter Auflagen. Die Bauherrschaft liess sich vernehmen und beantragte ebenfalls die Gutheissung der Beschwerde.
Erwägungen des Bundesgerichts
Kein Rechtsschutzinteresse der Gemeinde (E. 1)
Das Baubewilligungsverfahren untersteht der Dispositionsmaxime: Die Bauherrschaft bestimmt als Gesuchstellerin den Verfahrensgegenstand. Ficht sie einen Bauabschlag nicht an, erwächst dieser ihr gegenüber in Rechtskraft – mit der Wirkung eines definitiven Verzichts auf das Bauvorhaben.
Für die Gemeinde bleibt damit kein Raum für einen eigenen Rechtsstreit über die Bewilligungserteilung. Das Bundesgericht könnte den angefochtenen Entscheid nicht zugunsten einer nicht beschwerdeführenden Bauherrschaft abändern. Die Beschwerde der Gemeinde wird dadurch zu einem abstrakten Rechtsstreit, der keine für den konkreten Einzelfall bedeutsamen Rechtsfragen mehr aufwirft.
Ein vernehmlassungsweiser Gutheissungsantrag der Bauherrschaft genügt nicht: Das Bundesgerichtgesetz kennt keine Anschlussbeschwerde, und die Vernehmlassung kann unterlassene Rechtsvorkehren nicht ersetzen.
Das Bundesgericht verneint auch ein virtuelles Rechtsschutzinteresse. Eine rechtzeitige Klärung der strittigen Rechtsfrage (Auslegung der kommunalen Bau- und Zonenordnung) ist ohne Weiteres möglich, sobald eine spätere Bauherrschaft die gleiche Auslegungsfrage im Instanzenzug weiterzieht.
Fehlender Nachweis der Vertretungsbefugnis (E. 2)
Die Baukommission ist eine Behörde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie macht zwar geltend, die Stadt Wädenswil zu vertreten, weist die dafür erforderliche gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis jedoch nicht nach. Das Bundesgericht hatte diesen Mangel bereits im ersten Rechtsgang beanstandet. Es wäre an der Baukommission gewesen, ihn im neuen Verfahren zu beheben – was unterblieb.
Ergebnis
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Die Baukommission hat der obsiegenden Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung zu bezahlen; Gerichtskosten werden keine erhoben.
Praxisrelevanz
Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für die baurechtliche Praxis:
- Für Bauherrschaften: Wer einen Bauabschlag nicht selbst anficht, verliert endgültig – auch dann, wenn die Gemeinde Beschwerde erhebt und man sich dieser lediglich vernehmlassungsweise anschliesst.
- Für Gemeinden: Eine Autonomiebeschwerde gegen einen Bauabschlag ist nur zulässig, wenn die Bauherrschaft gleichzeitig ein eigenes Rechtsmittel ergreift. Andernfalls fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse – unabhängig davon, ob grundsätzliche Auslegungsfragen des kommunalen Rechts betroffen sind.
- Für Behörden ohne Rechtspersönlichkeit: Die Vertretungsbefugnis ist im Beschwerdeverfahren substantiiert nachzuweisen; ein implizites Verständnis der Vorinstanzen genügt nicht.
Gerne stehen wir Ihnen für baurechtliche Fragen zur Verfügung.