Erbschaften: Tücken bei der Annahme und Ausschlagung

Verstirbt eine Person, übernehmen die Erben nicht nur das vorhandene Vermögen, sondern sie haften auch für die allenfalls vorhandenen Schulden. Immer wieder gibt es Fälle, in denen eine überschuldete Erbschaft ungewollt angenommen wurde. Die sich daraus ergebenden finanziellen Konsequenzen können verheerend sein.

Erbschaften: Tücken bei der Annahme und Ausschlagung

Wollen die Erben die Erbschaft nicht annehmen, besteht die Möglichkeit diese auszuschlagen. Die Ausschlagung hat innert drei Monaten seit Kenntnisnahme des Erbfalls mittels schriftlicher Erklärung an die zuständige Stelle zu erfolgen. Wird die Ausschlagungsfrist verpasst oder lässt man diese ungenutzt verstreichen, gilt die Erbschaft als angenommen. Vor Ablauf der Ausschlagungsfrist kann die Erbschaft mittels expliziter Annahmeerklärung angenommen werden.

 

Eine Erbschaft kann aber auch durch Vornahme bestimmter Handlungen angenommen werden. Diese stillschweigende Annahme liegt dann vor, wenn sich die Erben in die Erbschaft einmischen, Erbschaftssachen an sich nehmen oder diese verschweigen (z.B. Bezahlung von Rechnungen, Behändigung von Schmuck etc.). In diesem Fall ist eine Ausschlagung der Erbschaft nicht mehr möglich und die Erben haften für sämtliche bestehende Schulden. Ob eine Handlung vorliegt, welche als Einmischung zu qualifizieren ist, ist im Einzelfall zu klären.

 

Ist unklar, ob die Erbschaft überschuldet ist, empfiehlt es sich daher beim Regierungsstatthalteramt die Erstellung eines Erbschaftsinventars zu beantragen. Die beauftragte Urkundsperson erstellt anschliessend das Erbschaftsinventar, aus welchem sämtliche Guthaben und allfällige Schulden ersichtlich sind. In diesem Fall beginnt die dreimonatige Ausschlagungsfrist erst nach Abschluss des Inventars zu laufen.

 

Sind die Vermögensverhältnisse gänzlich unklar, besteht die Möglichkeit ein öffentliches Inventar zu verlangen. Dieses muss innerhalb eines Monates seit Kenntnis des Todes beantragt werden. In diesem Fall werden die Gläubiger des Verstorbenen im Anzeiger aufgefordert, ihre Forderungen einzureichen. Folglich haften die Erben nur für die im Inventar aufgenommenen Schulden.

 

Es empfiehlt sich daher, vor der Vornahme von Handlungen, welche zu einer ungewollten Annahme der Erbschaft führen könnten, eine Notarin oder einen Notar aufzusuchen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

 

Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen im Zusammenhang mit dem Erbrecht zur Verfügung.

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