Mehr Flexibilität für Stiftungen

Unser Land gilt als beliebter Standort für Stiftungen. So ist es kein Zufall, wird das Stiftungsrecht regelmässig angepasst. Per Anfang des vergangenen Jahres passte der Gesetzgeber das Stiftungsrecht bezüglich drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung an. Per Anfang dieses Jahres sind weitere Neuerungen in Kraft getreten.

Mehr Flexibilität für Stiftungen

Ausdehnung Änderungsvorbehalt

Bereits bisher gab es die Möglichkeit, einen Vorbehalt für Änderungen des Stiftungszwecks in der Urkunde aufzunehmen. Neu können Stiftende sich allfällig künftiger Organisationsänderungen bereits in der Stiftungsurkunde oder in ihrer Verfügung von Todes wegen vorbehalten (Art. 86a ZGB).

 

Einfachere Änderung der Urkunden

Eines der Merkmale der Stiftung ist ihr schwierig zu ändernder Zweck. Seit Beginn dieses Jahres können nun unwesentliche Änderungen an der Stiftungsurkunde einfacher vorgenommen werden, sofern diese sachlich gerechtfertigt sind und keine Rechte Dritter beeinträchtigen. Die bisherigen, grundsätzlichen Anforderungen an «triftige Gründe» ist aufgeweicht worden (Art. 86b ZGB).

 

Aufsichtsbeschwerde

Seit dem 1. Januar 2024 existiert die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung bei der Aufsichtsbehörde. Diese steht einem abschliessend begrenzten Kreis von Personen zur Verfügung (Begünstigte, Gläubiger, Stifter, Zustifter, Stiftungsräte). Das Mittel dient dazu, gegen statutenwidrige oder rechtswidrige Handlungen und Unterlassungen von Stiftungsorganen vorgehen zu können (Art. 84 Abs. 3 ZGB).

 

Die genannten Änderungen sind nicht revolutionär, sie helfen aber mit, das Stiftungsrecht weiter zu entwickeln, etwas mehr Flexibilität zu schaffen.

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