Neue StPO per 1. Januar 2024 - Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen

Am 1. Januar 2011 ist die erste schweizerische Strafprozessordung (StPO) in Kraft getreten. 13 Jahre später, per 1. Januar 2024, wird die erste umfassend revidierte StPO rechtsverbindlich. Diese bringt einige Neuerungen mit sich, sowohl für beschuldigte als auch geschädigte Personen. Die Änderungen haben wir in Kürze zusammengestellt. 

Neue StPO per 1. Januar 2024 - Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen

Eine wichtige Änderung findet sich im Bereich des Haftrechts. Will die Staatsanwaltschaft eine Person in Untersuchungshaft zu nehmen, muss sie dafür beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag stellen. Dieses entscheidet anschliessend, ob und wie lange Untersuchungshaft bewilligt wird. Gemäss der bisher geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung konnte nebst der beschuldigten Person auch die Staatsanwaltschaft gegen einen ablehnenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Beschwerde einlegen. Neu ist in Art. 222 Abs. 1 StPO explizit festgehalten, dass einzig die beschuldigte Person zur Beschwerde legitimiert ist. Im Hinblick auf die Umsetzung dieser Änderung hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung gar per sofort aufgehoben. Damit ist der Staatsanwaltschaft die Beschwerde gegen ablehnende Haftentscheide des Zwangsmassnahmengericht noch vor in Kraft treten der neuen StPO verwehrt.

Eine weitere Neuerung findet sich ebenfalls im Haftrecht und betrifft die Fortdauer der Sicherheitshaft nach einem freisprechenden erstinstanzlichen Urteil (Art. 231 abs. 2 StPO). Bisher konnte die Staatsanwaltschaft selbst im Fall eines Freispruchs verlangen, dass die freigesprochene Person in Haft zu verbleiben hat, wenn die Staatsanwaltschaft beabsichtigte den Freispruch mittels Berufung anzufechten. Dies führte dazu, dass die freigesprochene Person nicht sofort freigelassen wurde, sondern das Berufungsgericht innert einer Frist von 5 Tagen über die Fortdauer der Haft entscheiden musste. Neu kann die Staatsanwaltschaft in diesem Fall nur noch verlangen, dass das erstinstanzliche Gericht geeignete Massnahmen anordnet, welche die Anwesenheit der freigesprochenen Person für das Berufungsverfahren sicherstellen. Haft kann nur noch beantragt werden, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass die Person mittels Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet.

Auch bei der Erhebung und Verwendung von DNA-Profilen findet sich eine Neuerung. Der neue Art. 255 Abs. 1 StPO klärt nun, dass DNA-Profile nur zur Aufklärung jenes Deliktes verwendet werden dürfen, welches Gegenstand des Verfahrens bildet, in dem es erhoben wurde. Damit wird untersagt, das erhobene Profil prophylaktisch durch die DNA-Datenbank zu jagen und auf Treffer zu hoffen. Dies ist einzig zulässig, wenn konkrete Hinweise auf weitere Verbrechen oder Vergehen der beschuldigten Person bestehen. Der Umstand, dass gegen die beschuldigte Person ein Strafverfahren geführt wird, reicht hierfür nicht aus. Es bedarf zusätzlicher Begründung.  

Ebenfalls finden sich im Strafbefehlsverfahren Neuerungen. Einerseits muss die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person neu einvernehmen, wenn sie beabsichtigt, im Strafbefehl eine unbedingte Freiheitsstrafe zu erlassen. Andererseits kann die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl nun auch über adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderungen bis CHF 30'000.00 entscheiden. Voraussetzung dafür ist, dass die Beurteilung der Zivilforderungen ohne weiteres möglich ist.

Sodann findet sich eine Besserstellung für Opfer bei der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach dem revidierten Art. 136 StPO kann einem Opfer die unentgeltliche Rechtspflege auch erteilt werden, wenn es sich nur als Strafkläger konstituiert. Bisher war für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege die Konstituierung als Zivilkläger erforderlich. Der neue Art. 138 Abs 1bis StPO stellt ausserdem klar, dass sowohl das Opfer als auch seine Angehörigen die Kosten der einmal erteilten unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr zurückerstatten müssen.

Aufzupassen ist schliesslich bei der Anzeige von Ehrverletzungsdelikten wie beispielsweise übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung. Gemäss dem neuen Art. 303a StPO kann die Staatsanwaltschaft von der antragsstellenden Person verlangen, innert Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Sicherheit zu leisten. Wird diese Sicherheit nicht fristgerecht bezahlt, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen.

Im Hauptpunkt ist die Revision (glücklicherweise) jedoch gescheitert. Dies betrifft die Umgestaltung des Teilnahmerechts der Parteien (Art. 147 StPO). In der Botschaft schlug der Bundesrat eine Einschränkung des Teilnahmerechts vor, indem die beschuldigte Person so lange von der Teilnahme von Beweiserhebung hätte ausgeschlossen werden dürfen, bis sie sich selbst einlässlich zur Sache geäussert hätte. Diese Änderung, wohl verfassungs- und konventionswidrig, blieb im Nationalrat chancenlos und wurde schliesslich verworfen. Es bleibt damit bei der zurzeit geltenden gesetzlichen Regelung.

Die neue StPO bringt damit einige wichtige Änderungen. Bei Fragen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Zurück

Ähnliche Beiträge

webcontact-bracherpartner@itds.ch