Stiftung gründen in der Schweiz: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Eine Stiftung zu gründen, wirft zahlreiche rechtliche und organisatorische Fragen auf: Wie gründet man eine Stiftung in der Schweiz? Welche Aufgaben und Pflichten hat der Stiftungsrat? Können Stiftungsratsmitglieder persönlich haften? Und unter welchen Voraussetzungen können der Stiftungszweck geändert oder eine Stiftung aufgehoben werden?

Unsere Rechtsanwältin Jannine Köppel beantwortet in diesem FAQ die wichtigsten Fragen rund um die Gründung, Organisation, Führung, Änderung und Aufhebung einer Stiftung in der Schweiz verständlich und kompakt.

Stiftung gründen in der Schweiz: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Wie gründet man eine Stiftung in der Schweiz?

Die Errichtung einer Stiftung erfordert eine öffentliche Urkunde oder eine Verfügung von Todes wegen (z. B. ein Testament). In der Stiftungsurkunde müssen der Wille zur Errichtung, der Zweck der Stiftung und das gewidmete Vermögen klar ersichtlich sein. Die Stiftung erlangt ihre Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung ins Handelsregister.

Die Errichtung einer Stiftung muss öffentlich beurkundet werden (im Kanton Bern durch eine Notarin oder einen Notar). Nach der Eintragung ins Handelsregister und der Publikation im Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB) sind der Stiftungsaufsicht die Stiftungsurkunde, der Handelsregisterauszug, die SHAB-Publikation, der Nachweis über die Einzahlung des Anfangsvermögens sowie allfällige Stiftungsreglemente einzureichen. Die Stiftungsaufsicht übernimmt die Aufsicht nach Prüfung der vollständigen Unterlagen.

Welche Aufgaben und Pflichten hat der Stiftungsrat?

Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung und für die Umsetzung des Stifterwillens verantwortlich. Seine Hauptaufgaben umfassen insbesondere:

  • Verwaltung des Stiftungsvermögens: Er muss sicherstellen, dass das Vermögen gemäss dem Stiftungszweck verwendet wird.
  • Organisation und Geschäftsführung: Er legt die Organisation fest, erlässt die notwendigen Reglemente und überwacht eine allfällige Geschäftsführung.
  • Umsetzung des Stiftungszwecks: Er setzt den in der Stiftungsurkunde festgelegten Willen des Stifters um.
  • Sorgfaltspflicht: Die Mitglieder des Stiftungsrates müssen ihre Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt ausführen.

Haftet ein Stiftungsratsmitglied persönlich?

Ja, Mitglieder des Stiftungsrates können unter Umständen persönlich haftbar gemacht werden. Ein Stiftungsratsmitglied haftet für den Schaden, den es der Stiftung durch eine absichtliche oder fahrlässige Verletzung seiner Pflichten verursacht.

Kann der Zweck einer Stiftung geändert werden?

Ja, eine Zweckänderung ist unter strengen Voraussetzungen möglich. Das Gesetz unterscheidet mehrere Fälle:

Entfremdung vom Stifterwillen: Die zuständige Behörde kann den Zweck auf Antrag ändern, wenn der ursprüngliche Zweck eine völlig andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, sodass die Stiftung dem Willen des Stifters «offenbar entfremdet» ist.

Änderungsvorbehalt durch den Stifter: Hat der Stifter in der Urkunde einen Änderungsvorbehalt vorgesehen, kann er selbst eine Änderung beantragen, sofern seit der Errichtung oder der letzten Änderung mindestens zehn Jahre vergangen sind.

Unwesentliche Änderungen: Die Aufsichtsbehörde kann geringfügige Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen, wenn diese aus objektiven Gründen geboten sind und keine Rechte Dritter verletzen.

Die Praxis betont, dass das Stiftungsrecht auf dem Prinzip der Einhaltung des Stifterwillens beruht und Änderungen restriktiv gehandhabt werden.

Wann und wie kann eine Stiftung aufgehoben werden?

Eine Stiftung wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Antrag oder von Amtes wegen aufgehoben, wenn:

  1. Der Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung nicht durch eine Änderung der Urkunde aufrechterhalten werden kann.
  2. Der Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist.

Die Unerreichbarkeit des Zwecks muss endgültig sein. Die Aufhebung ist das letzte Mittel («ultima ratio»). Die Aufsichtsbehörde verfügt die Aufhebung, worauf die Liquidation folgt. Während der Liquidation bleibt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung bestehen, aber ihr Zweck beschränkt sich auf die Abwicklung der Geschäfte. Die Aufhebung muss in jedem Fall eingehend begründet werden.

Was passiert mit dem Vermögen bei der Liquidation einer Stiftung?

Bei der Liquidation wird das verbleibende Vermögen nach Begleichung aller Schulden verteilt. An welche Institution das verbleibende Vermögen verteilt wird, richtet sich nach den Bestimmungen der Stiftungsurkunde und des Gesetzes. Das Vermögen soll dem bisherigen Zweck “möglichst entsprechend” verwendet werden. Der Stiftungsrat legt der Stiftungsaufsicht dar, an welche Institution das verbleibende Vermögen verteilt werden soll. Die Stiftungsaufsicht entscheidet über den Antrag. Danach kann das Vermögen verteilt werden.

Kann sich der Stiftungsrat eine Entschädigung ausrichten oder muss er alles ehrenamtlich machen?

Das Gesetz schreibt keine zwingende Ehrenamtlichkeit für Stiftungsräte vor. Entscheidend ist, was in der Stiftungsurkunde (den Statuten) festgelegt wurde.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Eine Entschädigung ist nicht per se verboten, muss aber immer gut begründet und transparent sein. Der Stifterwille, wie er in den Statuten zum Ausdruck kommt, ist massgebend. Bei gemeinnützigen Stiftungen ist grösste Zurückhaltung geboten, um den Status der Steuerbefreiung nicht zu riskieren. Jede Vergütung muss zudem der Aufsichtsbehörde offengelegt werden.

Aus Transparenzgründen empfiehlt es sich, die Entschädigungsregelung in einem Entschädigungsreglement festzuhalten, das von der Aufsichtsbehörde geprüft wird.

Haben Sie Fragen zur Errichtung einer Stiftung, zu den Aufgaben des Stiftungsrates oder zu Änderungen und zur Aufhebung einer Stiftung? Wir beraten und unterstützen Sie gerne.

Zuletzt fachlich geprüft 19.10.2026

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