Vereinsrecht: Wer haftet wie?

Viele Personen sind in einem Verein tätig und üben eine Funktion im Verein aus. Ein Verein ist vergleichsweise einfach und schnell gegründet. Genauso schnell kann aber auch ein Personen-, Vermögens- oder Sachschaden entstehen, sobald der Verein tätig wird und beispielsweise eine Veranstaltung mit Zuschauern und Zuschauerinnen durchführt. In diesem Fall stellt sich unweigerlich die Frage, wer für den entstandenen Schaden haftet. Umso wichtiger ist es, dass die zuständigen Personen über die Haftungsrisiken sowie über die entsprechenden Versicherungsmöglichkeiten Bescheid wissen. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Rechtsgrundlagen, Versicherungsmöglichkeiten sowie eine konkrete Empfehlung.  

Vereinsrecht: Wer haftet wie?

Rechtliche Grundlagen 

Nach Art. 75a Satz 1 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch; SR 210) haftet für Verbindlichkeiten des Vereins grundsätzlich das Vereinsvermögen. Das Vereinsvermögen haftet ausschliesslich, sofern die Statuten des Vereins nicht etwas anderes bestimmen (Art. 75a Satz 2 ZGB). Von der persönlichen Haftung der Mitglieder zu unterscheiden ist die Möglichkeit der Nachschusspflicht der Vereinsmitglieder. Letztere bedeutet eine Verpflichtung der Mitglieder gegenüber dem Verein zur Deckung allfälliger Verluste (vgl. Art. 871 OR bei Genossenschaften). Die Statuten können folglich eine persönliche Haftung der Mitglieder oder eine Nachschusspflicht enthalten. Der Verein kann in seinen Statuten vorsehen, dass sich die Vereinsmitglieder in gleichem Ausmass an den Auslagen, die der Vereinszweck nötig macht, und der Erfüllung der Schulden beteiligen, oder eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder einführen, die auf einen bestimmten Personenkreis oder bestimmten Betrag beschränkt sein kann. 

Die Organe des Vereins verpflichten den Verein nicht nur durch den Abschluss von Verträgen, sondern auch durch „ihr sonstiges Verhalten“ (Art. 55 Abs. 2 ZGB) zu schützen. Insbesondere haftet der Verein für widerrechtliche Schädigungen, welche seine Organe in Ausübung ihrer Vereinstätigkeiten Dritten zufügen. Darüber hinaus kommt gemäss Art. 55 Abs. 3 ZGB unter gewissen Umständen eine persönliche Haftung der handelnden Organträger und Organträgerinnen in Frage. Diese persönliche Haftung setzt jedoch ein Verschulden der handelnden Person voraus. Dritte können somit gestützt auf Art. 55 Abs. 3 ZGB ihren unmittelbaren Schaden, welcher ihnen durch das schuldhafte Verhalten von Vereinsorganen entstanden ist, gegenüber dem handelnden Organträger oder der handelnden Organträgerin geltend machen.  

 

Versicherungsmöglichkeiten  

Vereinshaftpflicht- bzw. Betriebshaftpflichtversicherungen 
Eine Vereinshaftpflicht- oder Betriebshaftpflichtversicherung greift grundsätzlich bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Rahmen der Vereinstätigkeit bzw. bei Schäden, die Vereinsmitglieder im Rahmen der üblichen Vereinsaktivitäten verursachen, sofern diese nicht bereits durch die obligatorische Unfallversicherung gedeckt sind. Oft sind regelmässig stattfindende Vereinsanlässe mitversichert. Der tatsächliche Umfang der Versicherungsdeckung ist jedoch der konkreten Versicherungspolice zu entnehmen. Zusätzlich wehrt die Vereinshaftpflichtversicherung unberechtigte Ansprüche ab. Meist nicht versichert sind dagegen Schäden am Vereinseigentum, an Motorfahrzeugen, Schäden an gemieteten oder geliehenen Räumen oder Gegenständen sowie Schäden, die bei Extremsportarten entstehen. 

 

Veranstaltungshaftpflichtversicherungen 
Veranstaltungshaftpflichtversicherungen werden für bestimmte Anlässe abgeschlossen, die über die Betriebshaftpflichtversicherung nicht gedeckt sind oder von verschiedenen Vereinen gemeinsam organisiert werden. 

 

Organhaftpflichtversicherungen 
Einige Versicherungsgesellschaften bieten sogenannte Organhaftpflichtversicherungen an. Sie schützen das Privatvermögen der Organmitglieder, wenn diese von Dritten persönlich belangt werden. Unter Umständen beinhaltet eine solche Versicherung jedoch einige Ausschlüsse und die Versicherungsprämien können je nach Versicherungssumme sehr hoch sein. 

 

Exkurs: Sozialversicherungen 
Zu beachten ist, dass Vereine unter Umständen verpflichtet sind, die gesetzlichen Sozialversicherungen abzuschliessen (Unfallversicherung, AHV etc.), sofern sie Personen als Arbeitnehmer:innen beschäftigen. 

 

Empfehlung  

Bei der Frage, ob und welche Versicherungen Sinn machen, kommt es insbesondere auf das Tätigkeitsgebiet des Vereins an. Sobald ein Verein in irgendeiner Weise tätig wird (z. B. Veranstaltung eines Anlasses mit externen Besuchern und Besucherinnen), kann es schnell passieren, dass ein Personen-, Sach- oder Vermögensschaden eintritt, wofür der Verein haftbar gemacht wird. Je nach Höhe des Schadens und je nach Grösse des Vereinsvermögens kann dies schnell dazu führen, dass die finanziellen Mittel des Vereins nicht ausreichen und die Existenz des Vereins gefährdet ist. Insbesondere, wenn der Verein häufig Veranstaltungen mit externen Besuchern und Besucherinnen durchführt, ist eine Vereinshaftpflichtversicherung durchaus sinnvoll.  

Es empfiehlt sich, entsprechende Offerten für eine Vereinshaftpflichtversicherung bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften einzuholen. Dabei sollte ein besonderes Augenmerk auf die Versicherungsbedingungen sowie darauf, ob Veranstaltungen des Vereins ebenfalls von der Versicherung erfasst sind, gelegt werden. Unter Umständen kann es Sinn machen, lediglich für bestimmte Anlässe bzw. Veranstaltungen eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschliessen.  

Sind Sie unsicher, ob in Ihrem konkreten Fall eine Haftpflichtversicherung Sinn macht oder haben Sie weitere Fragen zum Vereinsrecht, dann setzen Sie sich gerne mit unserem Büro in Verbindung (info@bracherpartner.ch oder +41 62 916 50 00).   

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